Hand zu Hand e.V.
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Wir sind wegen Förderung der freien Wohlfahrtspflege, sowie wegen der Förderung Behinderter als gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken dienend nach dem letzten uns zugegangenen Freistellungsbescheid des Finanzamtes Bremen Mitte; Steuer - Nr. 71 - 608/ 07355 vom 27.März 2009 anerkannt und nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit.Es wird bestätigt, dass die Zuwendung nur zur Förderung der freien Wohlfahrtspflege/Förderung von Behinderten im Sinne der Anlage 1 - zu § 48 Abs. 2, Abschnitt A Nr. 6 und 7 Einkommenssteuer - Durchführungsverordnung verwendet wird.
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